Vereinssatzung

Kleingärtnerverein

"Schöne Aussicht " e. V.
Wennigsen ( Deister )

30974 Wennigsen, 03.11.2007

S A T Z U N G
des Kleingärtnervereins "SCHÖNE AUSSICHT"


§ 1

  1. Der Verein führt den Namen:
    "Schöne Aussicht"
    und hat seinen Sitz in
    30974 Wenniqsen
  2. Er stellt die Vereinigung der Kleingärtner innerhalb des Vereinsgebiets (Ortsteil usw.) dar und umfasst die Kolonie nördlich der Bundesbahn
  3. Er verfolgt ausschließlich und unmittelbar -gemeinnützige- Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.
  4. Er ist in das Vereinsregister eingetragen.
  5. Sein Geschäftsjahr läuft vom 01. Oktober bis zum 30. September des nächsten Jahres.


§ 2

Zwecks des Vereins

  1. Der Verein bezweckt unter Ausschluss parteipolitischer und konfessioneller Bestrebungen die Förderung des Kleingärtnerwesens. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Er dient im Sinne des Kleingartenrechts ausschließlich gemeinnützigen Zwecken. Er hat insbesondere folgende Aufgaben:
    • Den Kleingartenbau, insbesondere den Obstbau zu pflegen und die Kleingärtner zu lehren, das Land ordnungsgemäß zu bewirtschaften.


§ 3

Mitgliedschaftsrechte und -pflichten

  1. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendung aus Mitteln des Vereins.
  2. Die Mitgliedschaft ist freiwillig. Alle Mitglieder haben gleiche Rechte und Pflichten.
  3. Die Mitgliedschaft ist persönlich und nicht vererblich. Sie kann von jeder geschäftsfähigen Person erworben werden. Außer Kleingärtnern können Mitglieder auch Personen sein, die sich um das Kleingartenwesen verdient gemacht haben oder es zu fördern gedenken.
  4. Die Anmeldung zur Mitgliedschaft muss schriftlich erfolgen. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand des Vereins. Der Bescheid über die Aufnahme ist schriftlich zu erteilen. Die Gründe einer etwaigen Ablehnung brauchen nicht angegeben zu werden.
  5. Durch die Beitrittserklärung erkennt das neue Mitglied die Satzung und die Gartenordnung als rechtsverbindlich für sich an. Es ist verpflichtet, die Anordnungen des Vereinsvorstandes zu befolgen, das Vereinsleben zu fördern. Es hat weiter die fälligen Mitgliederbeiträge, Verwaltungsbeiträge, etwaige Umlagen und den Pachtzins für das vom Verein verwaltete Gartengrundstück pünktlich zu den festgesetzten Terminen zu entrichten, soweit im Einzelfalle nichts anderes vereinbart ist. Alle Zahlungen werden zuerst auf Mitgliedsbeiträge und etwaige Umlagen verrechnet; gegenteilige Anweisungen bei Zahlungen gelten als nicht erfolgt.
  6. Jeder Gartenpächter ist verpflichtet, an den angesetzten Gemeinschaftsarbeiten teilzunehmen. Jeder Gartenpächter (Ehepaare oder in Gemeinschaft Lebende gelten als ein Gartenpächter) zahlt mit der Pacht-und Beitragszahlung zum 01.Mai eines jeden Kalenderjahres für Gemeinschaftsarbeiten einen Betrag, dessen Höhe durch die Mitgliederversammlung festgelegt wird, in die Vereinskasse ein. Jeder an den Gemeinschaftsarbeiten teilnehmende Gartenpächter erhält je Arbeitsstunde 10% seines eingezahlten Betrages ausgezahlt. Gartenpächter können bei Gemeinschaftsarbeiten bis zum Erreichen von 10 Arbeitsstunden durch eine beauftragte Person vertreten werden oder diese Person zusätzlich zu ihren Gunsten mitarbeiten lassen. Die beauftragte Person erhält für jede so geleistete Arbeitsstunde 10% des vom Auftraggeber eingezahlten Betrages. Über Ausnahmen entscheidet der Vorstand. Gartenpächter, die keine Gemeinschaftsarbeit leisten, erhalten von ihrem gezahlten Betrag keine Rückerstattung. Sofern Nichteinzahler in den Arbeitsfonds Arbeitsstunden für den Verein leisten, erhalten diese einheitlich einen Betrag in Höhe von 3,00 € je Arbeitsstunde. Diese Regelung gilt auch für Gartenpächter oder deren beauftragte Person, die mehr als 10 Arbeitsstunden leisten.
  7. Es muss weiter jede Änderung der Anschrift dem Vorstand unverzüglich angegeben werden.

§ 4

Erlöschen der Mitgliedschaft

  1. Die Mitgliedschaft erlischt
    • durch Auflösung des Vereins,
    • durch Austritt, der nur zum Schluss eines Geschäftsjahres mit dreimonatiger Kündigungsfrist erfolgen kann und dem Vorstand durch Einschreibebrief anzuzeigen ist,
    • durch Tod. Der Vorstand kann jedoch den Garten einem Familienmitglied oder sonstigen Erben zusprechen, wenn die Erbschaftsfrage geregelt ist,
    • durch Ausschluss. Dieser wird durch den Vorstand ausgesprochen und muss dem Ausgeschlossenen durch eingeschriebenen Brief bzw. gegen Empfangsbestätigung mitgeteilt werden. Der Ausschluss erfolgt mit sofortiger Wirkung, jedoch steht dem Ausgeschlossenen innerhalb 14 Tagen die Berufung an die Mitgliederversammlung zu, die aufschiebende Wirkung hat. Der Beschluss der Mitgliederversammlung ist endgültig.
  2. Die Ausschließungsgründe sind:
    • Die nicht ordnungsgemäße Bewirtschaftung des Gartens trotz schriftlicher Aufforderung durch den Vorstand.
    • Ehrloses und unsittliches Verhalten. Der Ausschluss muss erfolgen, wenn sich das Mitglied oder eines seiner Familienmitglieder innerhalb des vom Verein betreuten Geländes des Diebstahles schuldig gemacht hat.
    • Die Nichteinhaltung der Zahlungsverpflichtungen trotz zweimaliger schriftlicher Aufforderung durch den Vorstand.
    • Dreimalige Verweigerung der Gemeinschaftsarbeit ohne wichtige Gründe.
    • Die vorsätzliche Schädigung der Vereinsinteressen.
    • Gröbliche Beleidigungen des Vorstandes.
    • Errichtung von Baulichkeiten oder Vornahme von Veränderungen ohne Behördliche und Vorstandsgenehmigung.
    • Weiterverpachtung oder Überlassung des Gartens an einen Dritten ohne Genehmigung des Vorstandes.
    • Der Verlust der Geschäftsfähigkeit.
    • Die Aberkennung der bürgerlichen Ehrenrechte oder die Bestrafung mit Zuchthaus während der Mitgliedschaft.
  3. Vorbehaltlich entgegenstehender oder ändernder Bestimmungen des Kleingarten-Sonderrechts erlischt mit der Beendigung der Mitgliedschaft auch der zwischen dem Kleingärtnerverein und dem Mitglied abgeschlossene Pachtvertrag. Ferner erlöschen alle Rechte aus der Mitgliedschaft und an das Vereinsvermögen. Zur Deckung etwaiger Verpflichtungen können Gartengegenstände (Baulichkeiten, Obstbäume und andere), die Eigentum des Mitgliedes sind, vom Verein für seine Forderungen verwertet werden. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 5

Organe

  1. Organe des Vereins sind:
    • der Vorstand
    • die Mitgliederversammlung


§ 6

Der Vorstand

  1. Der Vorstand besteht aus
    • dem 1. Vorsitzenden und seinem Stellvertreter (2. Vorsitzender)
    • dem 1. Kassenführer und seinem Stellvertreter (2. Kassenführer)
    • dem 1. Schriftführer und seinem Stellvertreter (2. Schriftführer)
  2. Der 1. Vorsitzende, sein Stellvertreter, der 1. Kassenführer und der 1. Schriftführer sind Vorstand im Sinne des §26 BGB. Je zwei von ihnen sind zur rechtsverbindlichen Vertretung des Vereins berechtigt.
  3. Die übrigen Vorstandsmitglieder sind stimmberechtigte Beisitzer und haben die Aufgabe, den Vorstand zu beraten.


§ 7

Vorstandswahl und Geschäftsleitung

  1. Der Vorstand wird durch geheime Wahl oder durch Zuruf in der Mitgliederversammlung auf 4 Jahre gewählt. Nach jedem 4. Jahr scheidet die Hälfte der Vorstandsmitglieder aus; und zwar in den ungeraden Jahren
    • der zweite Vorsitzende
    • der erste Kassenführer
    • der erste Schriftführer

      in den geraden Jahren
    • der erste Vorsitzende
    • der zweite Kassenführer
    • der zweite Schriftführer.

      Die Amtsdauer läuft jeweils bis zur Beendigung der Mitgliederversammlung. Wiederwahl ist zulässig.
  2. Zur Bearbeitung besonderer Angelegenheiten können vom Vorstand und der Mitgliederversammlung Ausschüsse gewählt werden.
  3. Der Vorstand und die Ausschüsse arbeiten ehrenamtlich. Ihnen sind jedoch die baren Auslagen und in dringenden Fällen entstandener Lohnausfall zu vergüten.
  4. Die Beschlussfassung des Vorstandes erfolgt nach den für die Beschlüsse der Mitglieder des Vereins geltenden Vorschriften der §32 und §34 BGB.
  5. Ist eine Willenserklärung dem Verein gegenüber abzugeben, so genügt die Abgabe gegenüber einem Mitglied des Vorstandes, und zwar schriftlich.
  6. Der Vorstand besorgt alle Vereinsangelegenheiten, die nicht der Mitgliederversammlung ausdrücklich vorbehalten sind.
  7. Über alle Vorstandssitzungen müssen Protokolle angefertigt und bei der nächsten Sitzung verlesen und bestätigt werden.


§ 8

Mitgliederversammlung

  1. Sitz und Stimme in der Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied. Das Stimmrecht kann im Behinderungsfalle einem geschäftsfähigen Familienmitglied durch schriftliche Vollmacht übertragen werden.
  2. Die Mitgliederversammlung regelt die Angelegenheiten des Vereins, soweit sie nicht vom Vorstand entschieden werden können, durch Beschlussfassung. Zur Gültigkeit des Beschlusses ist erforderlich, dass der Gegenstand bei der Berufung bezeichnet ist, Bei der Beschlussfassung entscheidet die einfache Mehrheit. Auch ohne Versammlung der Mitglieder ist ein Beschluss gültig, wenn die Mehrzahl der Mitglieder ihre Einwilligung zu dem Beschluss schriftlich erklärt.


§ 9

Einberufung und Aufgabe der Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung findet mindestens einmal im Jahr statt. Weitere Mitgliederversammlungen werden nach Bedarf oder auf schriftlichen Antrag von mindestens 10 Prozent der Mitglieder vom Vorstand einberufen. Der Antrag muss begründet sein.
  2. Die Einladungen haben schriftlich durch Aushang vier Wochen vorher zu erfolgen. Die Tagesordnung ist bei der Einberufung bekannt zu geben.
  3. Aufgabe der Mitgliederversammlung ist
    • Entgegennahme der Geschäfts-, Kassen- und Revisionsberichte
    • Entlastung des Vorstandes
    • Neuwahl der satzungsgemäß ausscheidenden Vorstandsmitglieder
    • Beschlussfassung über etwaige Satzungsänderungen
    • Genehmigung des Haushaltsvoranschlages, Festsetzung der Beiträge und etwaiger Umlagen
    • Erledigung besonderer Anträge.
  4. Anträge sind acht Tage vor der Mitgliederversammlung dem Vorstand schriftlich einzureichen. Verspätet eingegangene Anträge bedürfen, wenn sie behandelt werden sollen, der Unterstützung von einem Drittel der erschienenen Mitglieder.
  5. Die ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
  6. Zu Satzungsänderungen sowie zur Auflösung des Vereins bedarf es einer Mehrheit von drei Viertel, zur vorzeitigen Abberufung von Mitgliedern des Vorstandes einer solchen von zwei Drittel; zu den übrigen Beschlüssen der einfachen Mehrheit, wobei Stimmenthaltung als Nichtabgabe der Stimme gilt. Stimmengleichheit gilt als Ablehnung mit Ausnahme von Wahlen, bei denen in solchem Falle Stichwahl erfolgen muss.
  7. Zur Beurkundung der Beschlüsse ist von jeder Versammlung eine Niederschrift anzufertigen, die bei der nächsten Versammlung vorgelesen und genehmigt werden muss und von dem Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist.
  8. Die satzungsgemäßen Beschlüsse sind für alle Mitglieder des Vereins verbindlich.


§ 10

Beiträge, Kassen- und Rechnungswesen

  1. Die Jahresbeiträge für den Verein, wie auch notwendige Umlagen setzt die Mitgliederversammlung fest. Sie sind im voraus, spätestens bis zum 1. Mai zu entrichten.
  2. Der Pachtzins für das vom Verein gepachtete Gartengrundstück, fällige Raten der Darlehen und sonstige Verpflichtungen seitens der Mitglieder sind spätestens zum 1. Mai zu entrichten.
  3. Vor Beginn eines jeden Geschäftsjahres hat der Vorstand einen Voranschlag aufzustellen, in dem sämtliche Ausgaben durch zu erwartende Einnahmen gedeckt sein müssen. Dieser Voranschlag gilt vorläufig bis zur Bestätigung oder Abänderung durch die Mitgliederversammlung. Über- und außerplanmäßige Ausgaben bedürfen, soweit sie nicht durch Einsparungen an anderer Stelle gedeckt werden können, der Genehmigung der Mitgliederversammlung.
  4. Von der Mitgliederversammlung werden alljährlich zwei Rechnungsprüfer gewählt. Diese haben nach Bedarf, mindestens aber halbjährlich und ferner einmal im Jahr unangemeldet die Kasse, Bücher und Belege des Vereins zu prüfen und dem Vorstand sowie der Mitgliederversammlung hierüber zu berichten. Über jede Prüfung ist eine Niederschrift aufzunehmen, die vom Rechnungsprüfer und dem Kassenführer zu unterzeichnen ist.


§ 11

Änderung des Zwecks - Auflösung

  1. Die Änderung des Zweckes des Vereins oder seine Auflösung können nur in einer Mitgliederversammlung beschlossen werden, die hierzu besonders einberufen wird.
  2. Bei der Auflösung oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an einen anderen gemeinnützigen Verein, der denselben Zweck verfolgt.
  3. Von der Änderung des Zweckes oder der Auflösung des Vereins ist dem zuständigen Finanzamt Mitteilung zu machen.
  4. Beschlüsse über die künftige Verwendung des Vermögens dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamtes ausgeführt werden.


§ 12

Satzungsänderung

  1. Der Vorstand ist ermächtigt, die vom Registergericht geforderten Einschränkungen oder Ergänzungen dieser Satzung selbständig vorzunehmen.

Diese Satzung wurde in der Mitgliederversammlung
am 03. November 2007 genehmigt.

Der Vorstand

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